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Rechtsprechung
   OLG Köln, 30.01.2002 - 13 U 82/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,7068
OLG Köln, 30.01.2002 - 13 U 82/01 (https://dejure.org/2002,7068)
OLG Köln, Entscheidung vom 30.01.2002 - 13 U 82/01 (https://dejure.org/2002,7068)
OLG Köln, Entscheidung vom 30. Januar 2002 - 13 U 82/01 (https://dejure.org/2002,7068)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    StVG § 17 Abs. 1; ; StVG § 18 Abs. 3

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    StVG § 7; StVG § 17; StVG § 18; StVO § 1; StVO § 9
    Maßgeblichkeit einer von der StVO abweichenden Verkehrsregelung im Arbeitsbereich eines Betriebsgeländes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StVG § 7 § 17 § 18; StVO § 1 § 9 Abs. 5
    Haftungsverteilung bei Kollision eines LKW mit einem Radlader in der Boxengasse eines Betriebsgeländes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2002, 1117
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.12.1990 - III ZR 14/90

    Haftung einer öffentlichen Körperschaft für die Verursachung eines

    Auszug aus OLG Köln, 30.01.2002 - 13 U 82/01
    Eine Haftung nach § 7 StVG entfällt daher, wo die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (BGH, NZV 1991, 185).
  • OLG Köln, 06.08.1986 - 13 U 55/86

    Haftungsverteilung bei Kollision mit einem Gabelstapler auf dem Betriebsgelände

    Auszug aus OLG Köln, 30.01.2002 - 13 U 82/01
    Publikumsverkehr wie auf einem Baumarkt (hierzu verhält sich die von der Berufung angeführte Entscheidung des Senats vom 06.08.1986 - 13 U 55/86 -, VersR 1988, 194 = DAR 1988, 163 = VRS 1988, Bd. 74, S. 249) findet dort nicht statt.
  • OLG Köln, 23.06.1993 - 13 U 59/93

    Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung eines Radfahrers

    Auszug aus OLG Köln, 30.01.2002 - 13 U 82/01
    Zwar mögen auch auf Werksstraßen, die keinem tatsächlich öffentlichen Verkehr dienen, nach Maßgabe der jeweiligen Verhältnisse einzelne Regeln der StVO entsprechende Anwendung finden, wenn von dem Verfügungsberechtigten nichts anderes bestimmt ist (oder er sogar Verkehrszeichen nach dem Muster der Anlage zur StVO angebracht hat; hierzu verhält sich die Entscheidung des Senats vom 23.06.1993 - 13 U 59/93 -, OLGR 1993, 306).
  • BGH, 04.03.2004 - 4 StR 377/03

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Begriff des Straßenverkehrs und

    Wenn aufgrund solcher Maßnahmen nur einem beschränkten Personenkreis wie den Betriebsangehörigen (vgl. OLG Braunschweig VRS 27, 458 - Parkplatz einer Fabrik -), wie mit einem besonderen Ausweis ausgestatteten Personen (vgl. BGH NJW 1963, 152 - städtischer Großmarkt -) oder wie individuell zugelassenen Lieferanten und Abholern (vgl. OLG Köln VersR 2002, 1117 - Produktionsstätte für Baustoffe -), Zutritt zu dem Betriebsgelände gewährt wird, handelt es sich um eine nicht öffentliche Verkehrsfläche.
  • OLG Hamm, 04.03.2008 - 2 Ss 33/08

    Straßenverkehr; öffentlicher; Öffentlichkeit; Begriff

    Wenn aufgrund solcher Maßnahmen nur einem beschränkten Personenkreis, wie z.B. Betriebsangehörigen (vgl. OLG Braunschweig VRS 27, 458 Parkplatz einer Fabrik ), mit einem besonderen Ausweis ausgestatteten Personen (vgl. BGH NJW 1963, 152 städtischer Großmarkt ) oder individuell zugelassenen Lieferanten und Abholern (vgl. OLG Köln, VersR 2002, 1117 Produktionsstätte für Baustoffe ) Zutritt zu einem (Betriebs-)Gelände gewährt wird, handelt es sich um eine nicht öffentliche Verkehrsfläche.
  • OLG Karlsruhe, 23.05.2012 - 1 U 8/12

    Baustellengeländeunfall: Berücksichtigung der straßenverkehrsrechtlichen

    Während jedoch in dem der Entscheidung des OLG Köln (VersR 2002, 1117) zu Grundes gelegenen Sachverhalt die Kollision in einer sog. "Boxengasse" stattgefunden habe, also einem ganz speziellen Arbeitsbereich, wobei zusätzlich auf dem Radlader ein Schild angebracht gewesen sei: "Radlader hat Vorfahrt", und außerdem auf dem Firmengelände Schilder mit der Aufschrift "Lader hat Vorfahrt" gestanden hätten, und in dieser "Boxengasse" selbst es so gewesen sei, dass der Radlader beim Auf- und Hochschieben des dort befindlichen Schüttmaterials zu ständig wiederkehrenden vor- und rückwärts Fahrbewegungen gezwungen gewesen sei und er hierbei die Fahrgasse zwangsläufig auch immer mehr oder weniger vollständig blockiert habe, sei im streitgegenständlichen Fall die Situation anders gewesen.
  • LG Koblenz, 08.07.2013 - 5 O 329/12

    Grashäcksler - Schadensersatzansprüche bei Beschädigung

    Ähnliches galt für Streufahrzeuge (BGH NJW 1988, 3019), Mobilkräne (BGH VRS 58, 401) und Radlader auf einem Betriebsgelände (OLG Köln VRS 102, 432).
  • LG Mannheim, 08.08.2014 - 1 S 35/14

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall im nicht öffentlichen Verkehr: Kollision

    d) Die von der Klägerseite aufgeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 30. Januar 2002 - 13 U 82/01 -, juris) betrifft einen mit dem hier vorliegenden Fall nicht vergleichbaren Sachverhalt.
  • OLG Karlsruhe, 02.07.2012 - 1 U 8/12

    Haftungsmaßstab bei einem Verkehrsunfall auf einem nicht öffentlichen Baugelände;

    Während jedoch in dem der Entscheidung des OLG Köln (VersR 2002, 1117) zu Grundes gelegenen Sachverhalt die Kollision in einer sog. "Boxengasse" stattgefunden habe, also einem ganz speziellen Arbeitsbereich, wobei zusätzlich auf dem Radlader ein Schild angebracht gewesen sei: "Radlader hat Vorfahrt", und außerdem auf dem Firmengelände Schilder mit der Aufschrift "Lader hat Vorfahrt" gestanden hätten, und in dieser "Boxengasse" selbst es so gewesen sei, dass der Radlader beim Auf- und Hochschieben des dort befindlichen Schüttmaterials zu ständig wiederkehrenden vor- und rückwärts Fahrbewegungen gezwungen gewesen sei und er hierbei die Fahrgasse zwangsläufig auch immer mehr oder weniger vollständig blockiert habe, sei im streitgegenständlichen Fall die Situation anders gewesen.
  • LG Flensburg, 03.03.2023 - II Qs 9/23

    Trunkenheit im Verkehr auf Autozug Sylt Shuttle als öffentlicher Verkehrsraum - §

    Wenn aufgrund solcher Maßnahmen nur einem beschränkten Personenkreis, wie z.B. Betriebsangehörigen (vgl. OLG Braunschweig VRS 27, 458 [Parkplatz einer Fabrik]), mit einem besonderen Ausweis ausgestatteten Personen (vgl. BGH, NJW 1963, 152 [städtischer Großmarkt]) oder individuell zugelassenen Lieferanten und Abholern (vgl. OLG Köln, VersR 2002, 1117 [Produktionsstätte für Baustoffe]) Zutritt zu einem (Betriebs-)Gelände gewährt wird, handelt es sich um eine nicht öffentliche Verkehrsfläche.
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Rechtsprechung
   OLG München, 16.01.2002 - 7 U 4312/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4778
OLG München, 16.01.2002 - 7 U 4312/00 (https://dejure.org/2002,4778)
OLG München, Entscheidung vom 16.01.2002 - 7 U 4312/00 (https://dejure.org/2002,4778)
OLG München, Entscheidung vom 16. Januar 2002 - 7 U 4312/00 (https://dejure.org/2002,4778)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Kfz-Handel; Vertragshändler; Ausgleichsanspruch; Mehrfachkundenumsatz; Umsatzschwankungen; Münchner Formel; Billigkeitsabschlag

  • Judicialis

    HGB § 89 b; ; HGB § 89 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; ; HGB § 89 b Abs. 2; ; HGB § 352; ; HGB § 353; ; ZPO § 287; ; ZPO § 91; ; ZPO § 97; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711; ; ZPO § 546 Absatz 2

  • rechtsportal.de

    Zur Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Kfz-Vertragshändlers

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - BMW 6 -, AA des VH, Kfz-VH, Münchener Formel, Sogwirkung der Marke

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 26.02.1997 - VIII ZR 272/95

    Ausgleichsanspruch eines Kraftfahrzeug-Vertragshändlers

    Auszug aus OLG München, 16.01.2002 - 7 U 4312/00
    Die Höhe dieses Anspruchs sei nach der sogenannten "individuellen Rohertragsmethode" zu ermitteln und dabei die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.02.1997 (NJW 1997, Seite 1503) ausdrücklich gebilligte zweite Berechnungsmethode anzuwenden.

    Es sei bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 26.02.1997 (NJW 1997 Seite 1503) gebilligte sogenannte zweite Berechnungsmethode zugrunde zu legen und bei einer "bereinigten Provision" im letzten Vertragsjahr von 231.675,58 DM und einer Mehrfachkundenquote im letzten Vertragsjahr von 46, 27 % von einem Ertrag mit Mehrfachkunden in Höhe von insgesamt 107.196,29 DM und einem Prognosezeitraum von fünf Jahren auszugehen.

    Die Möglichkeit der Nutzung reicht aus (vgl. BGH NJW 1997, Seite 1503; ZIP 2000, 540).

    a) Die sogenannte erste Berechnungsmethode (vgl. BGH NJW 1997, Seite 1503 (1504) -Renault-, NJW 1996, Seite 2302), die für das letzte Vertragsjahr den Rohertrag (Differenz zwischen Händlerverkaufs- und Händlereinkaufspreisen) für Mehrfachkundenverkäufe und Neukundenverkäufe in Höhe des Mehrfachkundenanteils (vergleiche BGH, NJW 1997, Seite 1504) ermittelt, einen Anteil für verwaltende Tätigkeiten abzieht, und die so ermittelte "Provision" als Ausgangswert ansetzt für die Berechnungen der hypothetischen, jährlichen Folgeprovision für einen Prognosezeitraum unter Berücksichtigung einer in jedem weiteren Jahr steigenden Abwanderungsquote.

    Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtssprechung (vgl. BGH NJW 1996, Seite 2298 (2301), BGH NJW 1997, Seite 1503 (1505)).

    Diese Ansicht wurde vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung in NJW 1997 Seite 1503 (1505) gebilligt.

    So wurden 25 % (NJW 1997, Seite 1503 - Renault -), 10 % (NJW 1996, Seite 2298 (2301) - Fiat/Lancia -, 25 % (NJW-RR 1998, Seite 42, ohne Markennennung) nicht beanstandet.

  • BGH, 05.06.1996 - VIII ZR 141/95

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Kfz-Vertragshändlers

    Auszug aus OLG München, 16.01.2002 - 7 U 4312/00
    Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtssprechung (vgl. BGH NJW 1996, Seite 2298 (2301), BGH NJW 1997, Seite 1503 (1505)).

    So wurden 25 % (NJW 1997, Seite 1503 - Renault -), 10 % (NJW 1996, Seite 2298 (2301) - Fiat/Lancia -, 25 % (NJW-RR 1998, Seite 42, ohne Markennennung) nicht beanstandet.

    Wenn die Beklagte in ihren Berechnungsbeispielen (Blatt 81 und Blatt 353 der Akte) nach der Berechnung im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.06.1996 - Fiat/Lancia (NJW 1996, Seite 2298 ff) vorgeht und die dort von den Parteien unstreitig gestellten Prozentsätze für die Abwanderung übernimmt, so muß ihr auch klar sein, daß im dortigen Verfahren die Parteien von einer Abwanderungsquote im vierten Jahr des Prognosezeitraums von 90 % und einer Sogwirkung der Marke von 10 % ausgegangen sind.

  • BGH, 12.01.2000 - VIII ZR 19/99

    Höhe des Ausgleichsanspruchs eines Vertragshändlers

    Auszug aus OLG München, 16.01.2002 - 7 U 4312/00
    Die Möglichkeit der Nutzung reicht aus (vgl. BGH NJW 1997, Seite 1503; ZIP 2000, 540).

    Die Höhe des Anspruchs ist nach dem Sachvortrag der Parteien unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Beweisregeln mit der Möglichkeit der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (vgl. Baumbach/Hopt a.a.O, § 89 b Randnummer 30; BGH NJW 2000, Seite 1413).

  • BGH, 16.11.1995 - I ZR 245/93

    Grob fahrlässiges Organisationsverschulden des Spediteurs; Darlegungs- und

    Auszug aus OLG München, 16.01.2002 - 7 U 4312/00
    Die Mehrfachkundeneigenschaft beim Kauf naher Verwandter, wie sie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 05.06.1996 (NJW 1996, Seite 2305) bejaht hat, ist auch nicht nur auf steuerliche oder versicherungsrechtliche Überlegungen begrenzt.
  • BGH, 17.04.1996 - VIII ZR 5/95

    Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers; Pflicht zur Rückübermittlung

    Auszug aus OLG München, 16.01.2002 - 7 U 4312/00
    Der Einwand der Beklagten im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1996, Seite 2159 (Toyota 1), die Nutzungsmöglichkeit bestehe nicht, weil nach den §§ 11 Abs. 3 Satz 1, 35 Abs. 2 Nr. 3, 4 Abs. 1 BDSG beziehungsweise aus den §§ 667, 675 BGB eine Verpflichtung zur Löschung der Kundendaten der Klägerin bestehe und somit die Beklagte rechtlich gehindert sei, die Daten zu nutzen, greift nicht durch.
  • BGH, 05.06.1996 - VIII ZR 7/95

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs des Kfz-Vertragshändlers

    Auszug aus OLG München, 16.01.2002 - 7 U 4312/00
    a) Die sogenannte erste Berechnungsmethode (vgl. BGH NJW 1997, Seite 1503 (1504) -Renault-, NJW 1996, Seite 2302), die für das letzte Vertragsjahr den Rohertrag (Differenz zwischen Händlerverkaufs- und Händlereinkaufspreisen) für Mehrfachkundenverkäufe und Neukundenverkäufe in Höhe des Mehrfachkundenanteils (vergleiche BGH, NJW 1997, Seite 1504) ermittelt, einen Anteil für verwaltende Tätigkeiten abzieht, und die so ermittelte "Provision" als Ausgangswert ansetzt für die Berechnungen der hypothetischen, jährlichen Folgeprovision für einen Prognosezeitraum unter Berücksichtigung einer in jedem weiteren Jahr steigenden Abwanderungsquote.
  • BGH, 06.08.1997 - VIII ZR 92/96

    Berechnung des Ausgleichsanspruchs eines Tankstellenhalters

    Auszug aus OLG München, 16.01.2002 - 7 U 4312/00
    Diese Schätzung auf der Grundlage des § 287 Absatz 2 ZPO kann vorgenommen werden, weil die von der Rechtssprechung geforderten Grundlagen für die Schätzung (vgl. BGH NJW 1998, Seite 71 (Seite 73)) vorhanden sind.
  • BGH, 16.01.1986 - I ZR 223/83

    Ausgleichsanspruch des Eigenhändlers; Berücksichtigung von Direktgeschäften

    Auszug aus OLG München, 16.01.2002 - 7 U 4312/00
    Voraussetzung ist ein Innenverhältnis zwischen Händler und Hersteller, das über die übliche Käufer- Verkäufer-Beziehung hinausgeht und einem Handelsvertreterverhältnis ähnlich ausgestaltet ist (vergleiche BGH BB 1983, Seite 997; BGH DB 1986, Seite 1069).
  • OLG München, 08.01.1997 - 7 U 4334/96

    Ausgleichsanspruch entsprechend § 89b HGB eines Vertragshändlers

    Auszug aus OLG München, 16.01.2002 - 7 U 4312/00
    (Vergleiche Senatsurteil vom 08.01.1997, BB 1997, Seite 595).
  • BGH, 06.10.2010 - VIII ZR 210/07

    Ausgleichsanspruch des Kfz-Vertragshändlers: Kundeneigenschaft bei

    Aufgrund dieser Feststellung hat das Berufungsgericht den Kunden mit Recht hinsichtlich des (erneuten) Kaufs im letzten Vertragsjahr als Stammkunden angesehen, denn bei Verkäufen an eine Leasinggesellschaft ist grundsätzlich der Leasingnehmer als Kunde anzusehen, weil die wirtschaftliche Entscheidung zur Anschaffung des Fahrzeugs von diesem getroffen wird (so auch OLG München, Urteil vom 16. Januar 2002 - 7 U 4312/00, juris Rn. 57, insoweit nicht in OLGR 2002, 216 abgedruckt; OLG Köln, VersR 2003, 105; Emde, MDR 2010, 537, 538).
  • OLG München, 26.04.2006 - 7 U 5350/05

    Rechtstellung des Unternehmers in der Insolvenz des

    Hierbei kommt es weder darauf an, zu welchem Zweck die Verpflichtung zur Übermittlung der Kundendaten begründet worden ist, noch darauf, ob der Unternehmer die ihm mitgeteilten Kundendaten tatsächlich nutzt (BGH NJW 2000, 1413, NJW 1997, 1503; Senat Urteil vom 16.01.2002, 7 U 4312/00 Seite 18 ff.).
  • OLG Frankfurt, 31.07.2007 - 5 U 255/03

    Kfz-Vertragshändlervertrag: Ausgleichsanspruch bei nach der ordentlichen

    Dies entspricht auch der Auffassung des OLG München (OLGReport 2002, 216) und des OLG Köln (VersR 2002, 437) und der neueren Rechtssprechung des Senats (Urteile vom 10.07.2007, 5 U 62/06, S. 7ff; 5 U 63/07, S. 11), mit der er seine frühere Rechtsprechung aufgegeben hat, dass Zusatzleistungen des Herstellers an den Vertragshändler (Großabnehmerzuschüsse, Zulassungsboni, Boni, Rabatte, etc.) einem berücksichtigungsfähigen Provisionsverlust des Handelsvertreters nur gleichstehen, wenn bei Vertragsbeendigung bereits ein Anspruch dem Grunde nach entstanden war.
  • OLG Düsseldorf, 27.10.2006 - 16 U 77/05

    Rechtliche Ausgestaltung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs nach § 89b HGB;

    Möglich ist aber auch folgender zweiter - einfacherer - Berechnungsansatz (BGHZ 135, 14, 22 f. = NJW 1997, 1504; vgl. a. OLG München, NJOZ 2002, 1419 = OLGR 2002, 216): Lässt sich anhand eines längeren Zeitraums vor Vertragsende feststellen, dass der Umsatz eines Händlers mit Mehrfachkunden einen annähend gleichbleibenden Anteil am gesamten Neuwagenumsatz ausgemacht hat, spricht regelmäßig alles dafür, dass dieser Anteil, wäre der Händlervertrag nicht beendet worden, auch innerhalb des oben genannten durchschnittlichen Nachbestellintervalls von fünf Jahren konstant geblieben wäre.

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist entschieden worden, dass der im Hinblick auf die "Sogwirkung der Marke" bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs vorzunehmende Billigkeitsabschlag bei einem Kraftfahrzeughersteller mit hohem Bekanntheitsgrad und besonders großer Kundentreue mit einem Drittel anzusetzen ist (OLG München, NJOZ 2002, 1419 = OLGR 2002, 216).

  • OLG Frankfurt, 05.04.2006 - 21 U 10/05

    Ausgleichsanspruch des Automobilvertragshändlers gemäß § 89 b HGB bei Kündigung

    Der sich rechnerisch ergebende Ausgleichsanspruch wird beim Handel mit den Produkten großer Autohersteller von der Rechtsprechung wegen dieser Wirkung bis zu einem Anteil von einem Drittel gemindert (vgl. BGH NJW 1996, 2302 = ZIP 1996, 1294 = VersR 1996, 1011 in einem Fall der Marken Fiat und Lancia; s.a. BGH NJW 1996, 2298 = BB 1996, 1683 = MDR 1996, 1121: Sogwirkung 10%; OLG München OLGReport 2002, 216 - BMW -: ein Drittel).
  • OLG Frankfurt, 11.12.2007 - 5 U 115/06

    Ausgleichsansprüche nach § 89 b I HGB analog

    Dies entspricht auch der Auffassung des OLG München (OLGReport 2002, 216) und des OLG Köln (VersR 2002, 437) und der neueren Rechtssprechung des Senats (Urteile vom 10.07.2007, 5 U 62/06, S. 7ff; 5 U 63/06, S. 11), mit der er seine frühere Rechtsprechung aufgegeben hat, dass Zusatzleistungen des Herstellers an den Vertragshändler (Großabnehmerzuschüsse, Zulassungsboni, Boni, Rabatte, etc.) einem berücksichtigungsfähigen Provisionsverlust des Handelsvertreters nur gleichstehen, wenn bei Vertragsbeendigung bereits ein Anspruch dem Grunde nach entstanden war.
  • OLG Frankfurt, 10.07.2007 - 5 U 63/06

    Handelsvertreter: Ausgleichsanspruch nach Vertragsbeendigung bei Insolvenz eines

    Dies entspricht auch der Auffassung des OLG München (OLGReport 2002, 216) und des OLG Köln (VersR 2002, 437).
  • OLG Frankfurt, 16.12.2008 - 11 U 71/07

    - Volvo 8 -, AA des VH, wichtiger Grund, Überlegungsfrist, Änderungskündigung,

    Dies entspricht auch der Auffassung des OLG München (OLGReport 2002, 216), des OLG Köln (VersR 2002, 437) und der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 17.7.2007, 11 U 1/07 (Kart), S. 8) wie auch der neueren Rechsprechung des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (vgl. Urteile vom 10.07.2007, 5 U 62/06, S. 7ff; 5 U 63/06, S. 11; und vom 11.12.2007, 5 U 115/06).
  • OLG Frankfurt, 10.07.2007 - 5 U 62/06

    Vertragshändlervertrag: Berechnung des Ausgleichsanspruch eines

    Dem jedenfalls im Ergebnis entsprechend, bezieht der BGH in der Entscheidung vom 22.3.2006 (Mitsubishi, wie oben, Rz.25 bei juris) die Boni ohne nähere Ausführung in den Rohausgleich ein, wie es auch der Auffassung des OLG München (OLGR 2002, 216) und des OLG Köln (VersR 2002, 437) entspricht.
  • OLG Frankfurt, 04.09.2007 - 5 U 87/06

    Kfz-Vertragshändlervertrag: Berechnung des Ausgleichsanspruchs bei Vertragsende

    Das kann im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung des § 89b Abs. 1 Nr. 2 HGB nicht unberücksichtigt bleiben (so auch Koller/Roth § 89b Rz.8: "auf Nr. 2 ist zu verzichten, wenn dies der Billigkeit entspricht", vgl. auch BGH - Mitsubishi - NJW-RR 2006, 1328, Rz.25 bei juris; OLG München OLGR 2002, 216, OLG Köln VersR 2002, 437; Baumbach/Hopt § 89b Rz.24 für Handelsvertreter).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 19.10.2001 - 23 U 31/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,10108
OLG Düsseldorf, 19.10.2001 - 23 U 31/01 (https://dejure.org/2001,10108)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.10.2001 - 23 U 31/01 (https://dejure.org/2001,10108)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19. Oktober 2001 - 23 U 31/01 (https://dejure.org/2001,10108)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung ; Steuerberater ; Vermögensauseinandersetzung ; Aufgaben eines Steuerberaters ; Getrenntleben; Ehebezogene Gesamtbetrachtung

  • Judicialis

    BGB § 1353; ; BGB §§ 249 ff.; ; BGB § 282; ; UStG § 15 a; ; ZPO § 287; ; ZPO § 91; ; ZPO § 92 Abs. 1; ; ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 344 ZPO; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713

  • rechtsportal.de

    Steuerberaterhaftung - Eheleute als Mandanten - Belehrungspflicht in der Auseinandersetzungsphase - umsatzsteuerfreie Grundstücksübertragung und deren Folgen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Das Mandat mit Eheleuten in der "Scheidungsphase": Eine tückische Haftungsfalle für den Steuerberater?

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 30.09.1993 - IX ZR 73/93

    Anscheinsbeweis bei Rechtsberatungsvertrag

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.10.2001 - 23 U 31/01
    Der Anscheinsbeweis, dass der Mandant beratungsgemäß gehandelt hätte, gilt bei Verträgen mit Anwälten bzw. Steuerberatern dann, wenn nach der Lebenserfahrung bei vertragsgemäßer Leistung des Beraters lediglich ein bestimmtes Verhalten des Mandanten nahegelegen hätte; dem Berater steht die Möglichkeit offen, den Anscheinsbeweis durch den Beweis von Tatsachen zu entkräften, die für ein atypisches Verhalten des Mandanten sprechen (BGH NJW 1993, 3259; Zugehör, a.a.O., Rdnr. 1054/1055 m.w.N.).
  • BGH, 04.06.1996 - IX ZR 246/95

    Darlegungs- und Beweislast bei Inanspruchnahme des Steuerberaters wegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.10.2001 - 23 U 31/01
    Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Klägerin den ihr obliegenden Beweis geführt, dass der Beklagte die von ihm im Berufungsverfahren dargelegte Belehrung beider Eheleute über die steuerlichen Folgen einer umsatzsteuerfreien Grundstücksübertragung (Berichtigung gemäß § 15 a UStG) nicht hinreichend vorgenommen hat (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast: BGH NJW 1996, 2571; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, 1999, Rdnr. 1004-1006 m.w.N.).
  • BGH, 30.03.2000 - IX ZR 53/99

    Haftung des Steuerberaters

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.10.2001 - 23 U 31/01
    Für die gemäß §§ 249 ff. BGB im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität maßgebliche Frage, was geschehen wäre, wenn der Beklagte die Klägerin und deren damaligen Ehemann pflichtgemäß belehrt hätte und wie die Vermögenslage der Klägerin sich unter diesen Voraussetzungen dargestellt hätte, trägt die Klägerin die Beweislast, wobei ihr wegen der bei der haftungsausfüllenden Kausalität regelmäßig auftretenden Beweisschwierigkeiten die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO und des Anscheinsbeweises zugute kommen können (BGH NJW 2000, 2814; Zugehör, a.a.O., Rdnr. 1040/1041 m.w.N.).
  • BGH, 24.09.1986 - IVa ZR 236/84

    Beratungsverschulden und Schaden bei der Neuordnung der Vermögensverhältnisse von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 19.10.2001 - 23 U 31/01
    Es müssen vielmehr vom Berater die Auswirkungen auf alle Familienangehörigen in Betracht gezogen werden (BGH ZIP 1986, 1468; BGH WM 1985, 319).
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